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Satzung der Deutschen Verkehrswacht
Kreisverkehrswacht Heidenheim an der Brenz e. V.

 

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Kreisverkehrswacht Heidenheim an der Brenz e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Heidenheim. Er ist unter der Vereinsregister-Nr. 660138 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Gründungsjahr 1953

 

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung der Bildung und Erziehung im Bereich der Verkehrssicherheit, die Unfallverhütung, insbesondere die Verhütung von Verkehrsunfällen, und die Förderung des Umweltschutzes.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

• Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
• Verhütung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen,
• Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmenden auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
• Gewinnung von Verkehrsteilnehmenden zur Mitarbeit,
• Förderung der Jugendarbeit und ihrer Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heran zu führen,
• Förderung von Immissionsschutzmaßnahmen und Umweltbelangen im Straßenverkehr,
• Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,
• Teilnahme an bundesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht.

(2) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Deutschen Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. Er erkennt deren Satzungen als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefassten Beschlüsse nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durch.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Der Verein darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Tätigkeiten im Dienst des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Sie können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG gegen Zahlung einer Übungsleitervergütung oder Aufwandsentschädigung vergütet werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Vorstandes.

Ordentliche Mitglieder können werden:
- natürliche Personen
Ordentliche Mitglieder können außerdem sein, alle an den Zielen des Vereins interessierten
• juristischen Personen,
• Verbände und Vereinigungen und im Rechtsverkehr anerkannte nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
• Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Der Vorstand kann natürliche Personen, juristische Personen, Verbände und Vereinigungen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts als fördernde Mitglieder aufnehmen.

(4) Personen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben beratende Stimme in allen Organen.

(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 2 und 3 entscheidet der Vorstand.
Aufnahmeanträge sind durch Antragstellende schriftlich zu stellen. Die Entscheidung über einen Antrag ist in Textform bekannt zu geben.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Organe. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein regelt alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihm betreute Gebiet bezieht, selbstständig und eigenverantwortlich. Für überregionale Angelegenheiten bindet er die Deutsche Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. ein.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen. Der Verein ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der durch ihn oder die Deutsche Verkehrswacht an die Mitglieder ausgereichten eigenen Mittel oder Mittel Dritter selbst oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

(4) Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 31.März des Jahres fällig ist. Eine Beitragspflicht entsteht für neue Mitglieder erst in dem des Beitritts folgenden Kalenderjahres.
(5) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen. Fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 4 entrichten Beiträge entsprechend ihren Finanzierungszusagen.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod,
• durch Austritt,
• durch Ausschluss,
• bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.

(2) Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs zulässig; die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen
• bei groben Verstößen gegen die Satzung,
• bei verbands- bzw. vereinsschädigendem Verhalten,
• bei Rückständen von mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen,
• bei Verkehrswachten wegen unanfechtbarer Aberkennung der Gemeinnützigkeit sowie wegen rechtskräftigen Entzugs der Berechtigung, sich als „Verkehrswacht“ zu bezeichnen,
• bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

(6) Gesetzliche Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Verkehrswacht“ bleiben unberührt.

 

§ 7
Organe


(1) Die Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

(2) Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Über die Zulassung von Anträgen, die insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführenden und vom Versammlungsleitenden zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes In der Mitgliederversammlung anwesende und in die aufgelegte Stimmliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten d.J. und vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen
vorher einzuladen.
Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
- wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren, alle zwei Jahre
scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus; erstmals die unter den
geraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.
- wählt zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten
haben. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, alle zwei Jahre scheidet im Wechsel
je ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig;
- beschließt über Satzungsänderungen. die einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen bedürfen. Satzungsänderungen, die sich auf die zur
Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen
Mindesterfordernisse beziehen und in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt sind, sind unzulässig
- behandelt im Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
- Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt wer-
den, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmen einverstanden ist.

 

§ 9
Vorstand

(1) Mitglieder des Vorstandes sind
• der/die Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende,
• der/die Schatzmeister*in
• der/die Schriftführer*in
• fortlaufender Ordnungsziffern ab Nr. 6 aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Beisitzern

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine(n) hauptamtlich tätigen Geschäftsführer*in
(§ 11) ebenfalls zum Vorstandsmitglied wählen, der/die dann die 0rd. Ziffer 5
erhält

(4) Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind.

(5) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Schriftliche Abstimmungen außerhalb einer Präsenzveranstaltung sind zulässig, sofern dem nicht durch ein Mitglied des Vorstandes widersprochen wird.

(7) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende

(8) Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

(9) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.

 

§ 10
Geschäftsführung

(1) Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein(e) Geschäftsführer*in bestellt werden. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, sowie die Höhe einer evtl. Vergütung sind in einem gesonderten Vertrag festzulegen.
Die geschäftsführende Person setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes um und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Verkehrswacht und den Verkehrswachten des Landes.

(2) Die geschäftsführende Person leitet die Geschäftsstelle des Vereins.

(3) Die geschäftsführende Person wird vom Vorstand bestellt.

 

§ 11
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle des Vereins ist der Wohnsitz des/der jeweiligen Geschäftsführer(s)*in.

(2) Die geschäftsführende Person nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane teil. Sie wird im Verhinderungsfall des/der Schriftführer/-in bei den Sitzungen der Vereinsorgane eingesetzt, Sie kann im Abwesenheitsfall in dieser Funktion durch andere Mitarbeitende der Geschäftsstelle vertreten werden.

 

§ 12
Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Mitgliederversammlungen sind in der Regel als Präsenzveranstaltungen durchzuführen. In Ausnahmesituationen können das schriftliche Verfahren oder andere Formate (online / digital) gewählt werden.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online Mitgliederversammlung).

(3) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(4) Die „Geschäftsordnung für Online Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(5) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(6) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend. Vorstandssitzungen sind auch als Telefon-, Videokonferenz, und in sonstigen digitalen oder gemischten Formen (z. B. Hybridveranstaltung) möglich.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 25.03.1965, zuletzt geändert 23.03.1976.